Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „PARZ Psychotherapeuten am rechten Zürichsee“ besteht der Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Art. 2

Der Verein sieht sich als Interessengemeinschaft für anerkannte PsychotherapeutInnen der Region am rechten Zürichsee.

Der Verein engagiert sich für die Entwicklung der regionalen, ambulanten, psychotherapeutischen Grundversorgung der Region am rechten Zürichsee. Die Vernetzung mit ÄrztInnen, PsychiaterInnen und sozialen Einrichtungen soll gefördert werden.

Der Berufsstand der PsychotherapeutInnen soll der Öffentlichkeit bekannter gemacht werden.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied des Vereins kann werden, wer im Besitz der kantonalen Praxisbewilligung des Fachtitels „eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin/anerkannter Psychotherapeut“ von FSP, SPV, des SBAP ist, bzw. wer die Bewilligung der Gesundheitsdirektion vorweisen kann zur Ausübung der delegierten Psychotherapie. Zudem liegt die Praxistätigkeit in der Region des rechten Zürichsees.

Beitrittswillige, die von einer der genannten Fachverbände ausgeschlossen worden sind, werden nicht aufgenommen.

Art. 5

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Im Protokoll der Vorstandssitzung erfolgt eine Auflistung neu aufgenommener Mitglieder. Erfolgt keine Einsprache durch Mitglieder des Vereins, so gilt die Aufnahme ab der folgenden Mitgliederversammlung als definitiv.

Art. 6

Der Austritt kann schriftlich unter Einhalt einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Jahres erklärt werden.

Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstossen, ausschliessen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Weiterzugsrecht an die GV zu.

III. Organisation

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevision

A) Die Generalversammlung

Art. 8

Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:

  • Änderung der Statuten
  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Revisoren
  • Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Beschlussfassung über die ihr durch den Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Geschäfte
  • Auflösung des Vereins

Art. 9

Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung müssen spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge sind zu traktandieren.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände.

Der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung werden Bilanz und Erfolgsrechnung beigelegt. Spätestens 7 Tage vor dieser Generalversammlung können Buchhaltungsunterlagen und Revisionsbericht eingesehen werden.

Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.

Art. 10

Eine ausserordentliche Generalversammlung  findet statt:

  • Wenn sie vom Vorstand oder der Kontrollstelle verlangt wird
  • Wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern, schriftlich, durch eigenhändiges Unterzeichnen des Begehrens und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird
  • Wenn sie eine vorhergehende Generalversammlung beschlossen hat
  • Für die Genehmigung des Budgets im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres

Wird die Versammlung von der Kontrollstelle oder dem notwendigen Mitgliederquorum verlangt, so hat sie innert 30 Tagen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Betreffend der Einberufung sowie der Einladung zur a.o. Generalversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung.

Art. 11

An der Generalversammlung ist jedes Vereinsmitglied teilnahmeberechtigt und hat eine Stimme. Stellvertretung unter Vereinsmitgliedern ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten. Die Ermächtigung zur Stellvertretung muss schriftlich vorliegen.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstands haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Die Auflösung des Vereins kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Vereins erfolgen.

Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

B) Der Vorstand

Art. 12

Die Generalversammlung wählt und bestätigt jährlich eine/einen Präsidenten und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstands.

Art. 13

Der Vorstand, ausser dem Präsidenten, konstituiert sich selbst.

Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.

Art. 14

Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller mit dem Vereinszweck zusammenhängenden  Angelegenheiten, sofern sie nicht durch die Statuten oder durch Gesetz einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

Dies sind insbesondere:

  • Die Generalversammlung einberufen
  • Die notwendigen Geschäftsbücher und Protokolle und das Mitgliederverzeichnis führen
  • Einziehen des Mitgliederbeitrages
  • Erstellen des Budgets und des Jahresabschlusses

Art. 15

Der Vorstand fasst seine Entscheide mit Mehrheitsbeschluss.

Art. 16

Der Vorstand bestimmt die Unterschriftenregelung für Konti und veranlasst die Eintragung der Unterschriftenberechtigung.

Die/der KassierIn und die/der PräsidentIn des Vereins besitzen je eine Einzel-Unterschriftsberechtigung.

In der Regel tätigt die/der KassierIn die laufenden Vereinsrechnungen und ist dafür unterschriftsberechtigt. Ihre/seine Kompetenz beschränkt sich auf Fr. 1000.- je einzelnes Vereinsgeschäft. Für Ausgaben, welche den Betrag von Fr. 1000.- überschreiten, braucht es einen Vorstandsbeschluss.

Ist die/der KassierIn durch längerfristige Abwesenheit oder Krankheit verhindert, kann der/die PräsidentIn stellvertretend die laufenden Vereinsrechnungen tätigen und ist dafür unterschriftsberechtigt. Ihr/seine Kompetenz ist analog der oben beschriebenen der/des KassierIn.

C) Rechnungsrevision

Art. 17

Die Generalversammlung wählt die Revisoren zur Prüfung der Jahresrechnung. Die Revisoren erstatten einen schriftlichen Revisionsbericht. Sie sind gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.

IV. Finanzen

Art. 18

Der Verein beschafft sich die finanziellen Mittel zur Verfolgung des Vereinszwecks durch die von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge und durch allfällige Zuwendungen Dritter.

Tatsächlich entstandene Kosten werden dem Vereinsvermögen belastet.

Art. 19

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Auflösung 

Art. 20

Der Vorstand beschliesst die Auflösung des Vereins und legt diesen Entscheid der Generalversammlung vor. Die Auflösung des Vereins kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Vereins erfolgen.

Art. 21

Die Auflösung ist durch den Vorstand durchzuführen. Ein allfälliger finanzieller Überschuss wird einer gemeinnützigen Organisation, die der Vorstand vorschlägt, zugeführt.

Die Statuten treten mit einer Statutenänderung nach der GV am 21. Juni 2018 in Kraft

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